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   OVG Niedersachsen, 15.12.2015 - 9 LA 95/15   

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OVG Niedersachsen, 15.12.2015 - 9 LA 95/15 (https://dejure.org/2015,39711)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 15.12.2015 - 9 LA 95/15 (https://dejure.org/2015,39711)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 15. Dezember 2015 - 9 LA 95/15 (https://dejure.org/2015,39711)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 5 Abs 4 S 2 FStrG; § 5 Abs 4 S 3 FStrG; § 52 Abs 3 S 2 GKG; § 4 Abs 1 S 3 StrG ND; § 4 Abs 1 S 2 StrG ND; § 52 Abs 1 S 1 StrG ND; § 52 Abs 1 S 3 StrG ND; § 52 Abs 3 S 1 StrG ND; § 52 Abs 4 StrG ND
    Äquivalenzprinzip; Außenbereichsgrundstück; Bebauungszusammenhang; Eis; Graben; Ortslage; Schnee; Straßenreinigung; Straßenreinigungsgebühr; Straßenverschmutzung; Winterdienst; Winterdienstgebühr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2016, 272
  • DÖV 2016, 307
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (13)

  • OVG Niedersachsen, 05.01.2009 - 9 LA 212/06

    Außenbereichsgrundstück; Bebauungszusammenhang; Gebührenpflicht; Ortslage,

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.12.2015 - 9 LA 95/15
    Ist dies der Fall, so besteht gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 NStrG für alle anliegenden Grundstücke grundsätzlich eine Verpflichtung zur Zahlung von Straßenreinigungs- bzw. Winterdienstgebühren, und zwar auch dann, wenn es sich um landwirtschaftlich genutzte Außenbereichsgrundstücke handelt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29.10.2007 - 9 LA 373/05 - NVwZ-RR 2008, 566; vom 5.1.2009 - 9 LA 212/06 - NdsVBl.

    2009, 169 = ZKF 2009, 188; vom 5.5.2009 - 9 LA 197/08 - und - 9 LA 198/08 - m.w.N.; Senatsurteil vom 30.11.2009 - 9 LB 415/07 - NdsVBl.

    In solchen Fällen sind die Grenzen der Ortsdurchfahrt regelmäßig nach den gröberen Umrissen des örtlichen Bebauungsbereichs zu bestimmen, wo er sich gegenüber dem "freien" Gelände absetzt (Senatsbeschlüsse vom 20.7.2004 - 9 LA 161/04 - Nds.VBl. 2005, 77 = NVwZ-RR 2005, 61; vom 29.10.2007, a.a.O.; vom 5.1.2009, a.a.O.; vom 5.5.2009, a.a.O.; ebenso Rosenzweig/Freese, NKAG, Stand: Dez. 2014, § 5 Rn. 367).

  • OVG Niedersachsen, 30.11.2009 - 9 LB 415/07

    Straßenreinigungsgebührenpflicht bei Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.12.2015 - 9 LA 95/15
    2009, 169 = ZKF 2009, 188; vom 5.5.2009 - 9 LA 197/08 - und - 9 LA 198/08 - m.w.N.; Senatsurteil vom 30.11.2009 - 9 LB 415/07 - NdsVBl.

    2010, 108 = NordÖR 2010, 123).

  • OVG Niedersachsen, 29.10.2007 - 9 LA 373/05

    Bestehen einer Straßenreinigungsgebührenpflicht wegen Lage des Grundstücks an

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.12.2015 - 9 LA 95/15
    Ist dies der Fall, so besteht gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 NStrG für alle anliegenden Grundstücke grundsätzlich eine Verpflichtung zur Zahlung von Straßenreinigungs- bzw. Winterdienstgebühren, und zwar auch dann, wenn es sich um landwirtschaftlich genutzte Außenbereichsgrundstücke handelt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29.10.2007 - 9 LA 373/05 - NVwZ-RR 2008, 566; vom 5.1.2009 - 9 LA 212/06 - NdsVBl.

    In solchen Fällen sind die Grenzen der Ortsdurchfahrt regelmäßig nach den gröberen Umrissen des örtlichen Bebauungsbereichs zu bestimmen, wo er sich gegenüber dem "freien" Gelände absetzt (Senatsbeschlüsse vom 20.7.2004 - 9 LA 161/04 - Nds.VBl. 2005, 77 = NVwZ-RR 2005, 61; vom 29.10.2007, a.a.O.; vom 5.1.2009, a.a.O.; vom 5.5.2009, a.a.O.; ebenso Rosenzweig/Freese, NKAG, Stand: Dez. 2014, § 5 Rn. 367).

  • BVerwG, 18.03.1983 - 4 C 10.80

    Begriff der "geschlossenen Ortslage"

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.12.2015 - 9 LA 95/15
    Er behauptet lediglich eine fehlerhafte Anwendung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 1983 (4 C 10.80) und - ohne Nennung von Aktenzeichen - sonstiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durch das Verwaltungsgericht.

    Dieser Sachverhalt sei jedoch nicht mit der vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 1983 (4 C 10.80) in Einklang zu bringen, in der es darum gegangen sei, dass eine Straße nach bisher freier Strecke in einem weitläufigen Rahmen von der örtlichen Bebauung umschlossen werde.

  • OVG Niedersachsen, 01.10.2008 - 9 LA 205/07

    Vorliegen der für die Bejahung der Straßenreinigungsgebührenpflicht

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.12.2015 - 9 LA 95/15
    Dementsprechend geht auch der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass es an der notwendigen Beziehung zwischen einem Anliegergrundstück und der zu reinigenden Straße nur dann fehlt, wenn ein Zugang vom Grundstück zur Straße tatsächlich nicht vorhanden und rechtlich nicht möglich ist und wenn eine mehr als nur völlig unerhebliche Straßenverschmutzung durch das Grundstück ausgeschlossen erscheint (Senatsbeschlüsse vom 1.10.2008 - 9 LA 205/07 - juris Rn. 5 m.w.N.; vom 29.4.2009 - 9 LA 1/08 - vom 20.8.2015 - 9 LA 38/14; vom 25.8.2015 - 9 LA 39/14 - und - 9 LA 40/14 -).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.08.2015 - 12 S 2.15

    Beschwerde; vorläufiger Rechtsschutz; kommunalaufsichtliche Beanstandung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.12.2015 - 9 LA 95/15
    Über die konkret erbrachten Beseitigungs- und Streumaßnahmen hinaus liegt die in Anspruch genommene gebührenpflichtige Leistung zudem in der Bereitstellung der Leistungen bei Bedarf, die den Aufwand umfasst, der erforderlich ist, um Personal und Material für Zwecke des Winterdienstes vorzuhalten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.8.2015 - OVG 12 S 2.15 - juris Rn. 20).
  • OVG Niedersachsen, 20.07.2004 - 9 LA 161/04

    Rechtmäßigkeit der Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr; Begriff der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.12.2015 - 9 LA 95/15
    In solchen Fällen sind die Grenzen der Ortsdurchfahrt regelmäßig nach den gröberen Umrissen des örtlichen Bebauungsbereichs zu bestimmen, wo er sich gegenüber dem "freien" Gelände absetzt (Senatsbeschlüsse vom 20.7.2004 - 9 LA 161/04 - Nds.VBl. 2005, 77 = NVwZ-RR 2005, 61; vom 29.10.2007, a.a.O.; vom 5.1.2009, a.a.O.; vom 5.5.2009, a.a.O.; ebenso Rosenzweig/Freese, NKAG, Stand: Dez. 2014, § 5 Rn. 367).
  • BVerwG, 10.05.1974 - VII C 46.72

    Rechtsmittel

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.12.2015 - 9 LA 95/15
    Ferner ist eine Straßenreinigungsgebührenpflicht der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke auch dann sachlich gerechtfertigt, wenn die konkrete - nicht nur hypothetische - Möglichkeit einer nicht völlig unerheblichen Straßenverschmutzung durch das Anliegergrundstück zu bejahen ist (BVerwG, Urteil vom 10.5.1974 - VII C 46.72 - juris Rn. 16).
  • BVerwG, 09.11.1984 - 8 C 37.82

    Einheitsgebühr - Anforderungen des Gleichheitssatzes

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.12.2015 - 9 LA 95/15
    Das Äquivalenzprinzip ist verletzt, wenn das Ausgleichsverhältnis zwischen Gebühr und Wert der Leistung "gröblich" gestört ist (BVerwG, Urteil vom 9.11.1984 - 8 C 37.82 - KStZ 1985, 107; Senatsbeschluss vom 13.1.2010 - 9 LA 205/08 - juris Rn. 5 m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 13.01.2010 - 9 LA 205/08

    Bedeutung des Äquivalenzprinzips bei der Erhebung von Straßenreinigungsgebühren

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.12.2015 - 9 LA 95/15
    Das Äquivalenzprinzip ist verletzt, wenn das Ausgleichsverhältnis zwischen Gebühr und Wert der Leistung "gröblich" gestört ist (BVerwG, Urteil vom 9.11.1984 - 8 C 37.82 - KStZ 1985, 107; Senatsbeschluss vom 13.1.2010 - 9 LA 205/08 - juris Rn. 5 m.w.N.).
  • BVerfG, 07.11.2013 - 2 BvR 1895/11

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 19 Abs 4 S 1 GG durch

  • BVerwG, 20.08.2015 - 5 B 14.15

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

  • BVerwG, 07.09.2015 - 2 B 56.14

    Unterstützung von Aktivitäten gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung;

  • VG Osnabrück, 28.09.2022 - 1 A 37/21

    Auswahl Wahrscheinlichkeitsmaßstab; Finanzierung Gebührenausfall;

    Dieser Rechtsprechung zu Art. 3 Abs. 1 GG hat sich das OVG Lüneburg angeschlossen (Beschluss vom 15.12.2015 - 9 LA 95/15, Rn.8, juris, m.w.N., st. Rspr.).

    Das OVG Lüneburg hat sich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls angeschlossen und formuliert in ständiger Rechtsprechung dahingehend, dass ein Anliegergrundstück (trotz der Benutzungsfiktion in § 52 Abs. 3 Satz 1 NStrG ) zur Straßenreinigungsgebühr (nur) dann nicht heranzuziehen ist, wenn es keinen Bezug zur Straße hat, weil es (1) keine Zufahrt und (2) keine Möglichkeit der Anlegung einer Zufahrt hat und (3) konkret keine mehr als nur völlig geringfügige Verschmutzung der Straße von ihm ausgeht bzw. ausgehen kann (Beschluss vom 15.12.2015 - 9 LA 95/15, Rn. 8, juris; Beschluss vom 1.10.2008 - 9 LA 205/07 , Leitsatz, Rn. 5, juris; Beschluss vom 29.10.2007 - 9 LA 373/05 , Rn. 10, juris; st. Rspr.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 7.4.1989 - 8 C 90/87 , Rn. 13, juris; Urteil vom 10.5.1974 - VII C 26.72 , BeckRS 1974, 31288929).

    Dabei fällt auf, dass bei landwirtschaftlich genutzten Grundstücken (mit fehlender Zufahrt) eine Überprüfung im Einzelfall erfolgt, ob eine mehr als unerhebliche Verschmutzung der Straße durch das Grundstück zu besorgen ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.12.2015 - 9 LA 95/15, Rn. 8, juris).

    Die zweite Säule - (mehr als geringfügige) Verschmutzung der Straße durch das Grundstück - rückt die Straßenreinigungsabgabe in die Nähe einer Gebühr, wobei die Inanspruchnahme der Einrichtung in Gestalt der Verschmutzung abweichend von anderen Gebühren zumindest teilweise unwillentlich erfolgt (insbesondere Verwehungen, bspw. Laub, und herabfallendes Geäst vom Grundstück einerseits (OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.12.2015 - 9 LA 95/15, Rn. 8, juris) und Verschmutzung durch Verkehr andererseits).

    Andererseits spricht die oben bereits angesprochene Betrachtung im Einzelfall des OVG Lüneburg im Beschluss vom 15.12.2015 (9 LA 95/15, Rn. 8, juris), ob von einem landwirtschaftlichen Grundstück (ohne Zufahrt zur zu reinigenden Straße) mehr als nur unerhebliche Verschmutzungen drohen (höhere Lage, Böschung, Bewuchs), nicht dafür, dass von landwirtschaftlichen Grundstücken stets eine mehr als nur unerhebliche Grundstücksverschmutzung ausgeht.

    Geht man im Übrigen davon aus, dass die Verschmutzung der Straße durch landwirtschaftliche Grundstücke vor allem durch den Ziel- und Quellverkehr erfolgt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 15.12.2015, aaO., Rn. 8, juris), ist die Kürze der Straßenstrecke vor dem Grundstück des Klägers ohnehin unerheblich.

    Bemisst sich - der Frage der Auswahl eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabes vorgelagert - die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Straßenreinigung (entsprechend den aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten bekannten Formulierungen zur sachlichen Beziehung des Grundstücks zur Straße) anhand des Vorteils, die gereinigte Straße wirtschaftlich und verkehrlich in Anspruch nehmen zu können, und der Verschmutzungsverursachung oder ist namentlich das Urteil des OVG Lüneburg vom 30.1.2017 (9 LB 194/16, Rn. 22, juris) dahingehend zu verstehen, dass es (ggf. wegen geringer Unterschiede bei der Verschmutzungsverursachung: auch bei landwirtschaftlich genutzten Grundstücken nicht pauschal zu unterstellende mehr als geringfügige Verschmutzung, OVG Lüneburg, Urteil vom 15.12.2015 - 9 LA 95/15, Rn. 8, juris) nur auf den Vorteil der Inanspruchnahmemöglichkeit der gereinigten Straße ankommt?.

  • OVG Niedersachsen, 30.01.2017 - 9 LB 194/16

    Anliegergrundstück; zusammenhängende Bebauung; Bebauungszusammenhang;

    Vielmehr ist im Straßenreinigungsrecht auf einen weitläufigen Rahmen örtlicher Bebauung abzustellen, der sich nach den gröberen Umrissen des örtlichen Bebauungsbereichs bestimmt, wo er sich gegenüber dem freien Gelände absetzt (Senatsbeschlüsse vom 15.12.2015 - 9 LA 95/15 - Rn. 7 in juris, vom 5.1.2009 - 9 LA 212/06 - Rn. 9 in juris, vom 29.10.2007 - 9 LA 373/05 - Rn. 7 in juris und vom 20.7.2004 - 9 LA 161/04 - Rn. 3 in juris).

    Eine Straße verläuft auch dann innerhalb der geschlossenen Ortslage, wenn sie nach bisher freier Strecke in einem weitläufigeren Rahmen von der örtlichen Bebauung umschlossen wird, sofern nur der Unterschied zum Verlauf im freien unbebauten Gelände deutlich wird (BVerwG, Urteil vom 18.3.1983 - 4 C 10.80 - Rn. 14 in juris; Senatsbeschlüsse vom 15.12.2015 - 9 LA 95/15 - Rn. 7 in juris und vom 29.10.2007 - 9 LA 373/05 - Rn. 7 in juris).

  • OVG Niedersachsen, 30.01.2017 - 9 LB 193/16

    Festsetzung von Gebühren für die Straßenreinigung einschließlich Winterdienst

    Vielmehr ist im Straßenreinigungsrecht auf einen weitläufigen Rahmen örtlicher Bebauung abzustellen, der sich nach den gröberen Umrissen des örtlichen Bebauungsbereichs bestimmt, wo er sich gegenüber dem freien Gelände absetzt (Senatsbeschlüsse vom 15.12.2015 - 9 LA 95/15 - Rn. 7 in juris, vom 5.1.2009 - 9 LA 212/06 - Rn. 9 in juris, vom 29.10.2007 - 9 LA 373/05 - Rn. 7 in juris und vom 20.7.2004 - 9 LA 161/04 - Rn. 3 in juris).

    Eine Straße verläuft auch dann innerhalb der geschlossenen Ortslage, wenn sie nach bisher freier Strecke in einem weitläufigeren Rahmen von der örtlichen Bebauung umschlossen wird, sofern nur der Unterschied zum Verlauf im freien unbebauten Gelände deutlich wird (BVerwG, Urteil vom 18.3.1983 - 4 C 10.80 - Rn. 14 in juris; Senatsbeschlüsse vom 15.12.2015 - 9 LA 95/15 - Rn. 7 in juris und vom 29.10.2007 - 9 LA 373/05 - Rn. 7 in juris).

  • VG Hannover, 10.05.2022 - 1 A 3809/19

    Frontlängenmaßstab; Frontmetermaßstab; Quadratwurzelmaßstab;

    Auf die Lage des an die zu reinigende Straße angrenzenden Grundstücks innerhalb oder außerhalb der geschlossenen Ortslage oder dessen Nutzung kommt es nicht an (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 15.12.2015 - 9 LA 95/15 -, juris Rn. 6).

    An der erforderlichen objektiven Beziehung zwischen einem Anliegergrundstück und der zu reinigenden Straße fehlt es nur dann, wenn ein Zugang vom Grundstück zur Straße tatsächlich nicht vorhanden und rechtlich nicht möglich ist und wenn eine mehr als nur völlig unerhebliche Straßenverschmutzung durch das Grundstück ausgeschlossen erscheint (Nds. OVG, Beschl. v. 15.12.2015 - 9 LA 95/15 -, juris Rn. 8).

    Das Äquivalenzprinzip ist erst verletzt, wenn das Ausgleichsverhältnis zwischen Gebühr und Wert der Leistung "gröblich" gestört ist (Nds. OVG, Beschl. v. 15.12.2015 - 9 LA 95/15 -, juris Rn. 9), was bei der Straßenreinigung außerhalb des Winterdienstes angenommen wurde, wenn nach Art, Dauer und/oder Umfang erhebliche Reinigungsmängel festzustellen sind, so dass die Straße als Ganzes nicht mehr als gereinigt angesehen werden kann.

    Zunächst ist nämlich zu berücksichtigen, dass über konkret erbrachte Beseitigungs- und Streumaßnahmen hinaus die in Anspruch genommene gebührenpflichtige Leistung zudem in der Bereitstellung der Leistungen bei Bedarf liegt, die den Aufwand umfasst, der erforderlich ist, um Personal und Material für Zwecke des Winterdienstes vorzuhalten (Nds. OVG, Beschl. v. 15.12.2015 - 9 LA 95/15 -, juris Rn. 9); mit der Gebühr wird also auch die Vorsorge für die Fälle abgegolten, in denen der Winterdienst unabdingbar notwendig ist, um überhaupt einen Verkehrsfluss zu ermöglichen.

  • VG Lüneburg, 15.11.2022 - 3 A 24/19

    Quadratmetermaßstab; Straßenreinigungsgebühr

    Vielmehr ist im Straßenreinigungsrecht auf einen weitläufigen Rahmen örtlicher Bebauung abzustellen, der sich nach den gröberen Umrissen des örtlichen Bebauungsbereichs bestimmt und sich gegenüber dem freien Gelände absetzt (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 15.12.2015 - 9 LA 95/15 -, juris Rn. 7; Beschl. v. 5.1.2009 - 9 LA 212/06 -, juris Rn. 9; Beschl. v. 29.10.2007 - 9 LA 373/05 -, juris Rn. 7).

    Eine Straße verläuft auch dann innerhalb der geschlossenen Ortslage, wenn sie nach bisher freier Strecke in einem weitläufigeren Rahmen von der örtlichen Bebauung umschlossen wird, sofern nur der Unterschied zum Verlauf im freien unbebauten Gelände deutlich wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.3.1983 - 4 C 10.80 -, juris Rn. 10; Nds. OVG, Beschl. v. 15.12.2015 - 9 LA 95/15 -, juris Rn. 7; Beschl. v. 29.10.2007 - 9 LA 373/05 -, juris Rn. 7).

    Ist dies der Fall, so besteht gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 NStrG für alle anliegenden Grundstücke grundsätzlich eine Verpflichtung zur Zahlung von Straßenreinigungsgebühren, und zwar auch dann, wenn es sich um landwirtschaftlich genutzte Außenbereichsgrundstücke handelt (Nds. OVG, Beschl. v. 15.12.2015 - 9 LA 95/15 -, juris Rn. 6).

  • OVG Niedersachsen, 29.10.2021 - 7 KN 21/20

    Klagefrist; Normenkontrollantrag; unzulässig; Unzulässigkeit; Verfristung;

    Vielmehr ist im Straßenreinigungsrecht auf einen weitläufigen Rahmen örtlicher Bebauung abzustellen, der sich nach den gröberen Umrissen des örtlichen Bebauungsbereichs bestimmt und sich gegenüber dem freien Gelände absetzt (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 15.12.2015 - 9 LA 95/15 -, juris; Beschluss vom 05.01.2009 - 9 LA 212/06 -, juris; Beschluss vom 29.10.2007 - 9 LA 373/05 -, juris).

    Eine Straße verläuft auch dann innerhalb der geschlossenen Ortslage, wenn sie nach bisher freier Strecke in einem weitläufigeren Rahmen von der örtlichen Bebauung umschlossen wird, sofern nur der Unterschied zum Verlauf im freien unbebauten Gelände deutlich wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.1983 - 4 C 10.80 -, juris; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 15.12.2015 - 9 LA 95/15 -, juris; Beschluss vom 29.10.2007 - 9 LA 373/05 -, juris).

  • OVG Niedersachsen, 30.06.2016 - 9 LC 131/15

    Erschließungsanlage; Schienenweggrundstück; Sondervorteil; Straßenreinigung;

    Dementsprechend geht der Senat in ständiger Rechtsprechung (Senatsbeschlüsse vom 1.10.2008 - 9 LA 205/07 - Rn. 5 in juris, vom 29.4.2009 - 9 LA 1/08 -, vom 20.8.2015 - 9 LA 38/14 -, vom 25.8.2015 - 9 LA 39/14 / 9 LA 40/14 -, vom 15.12.2015 - 9 LA 95/15 - 3. Leitsatz und Rn. 8 in juris und vom 24.2.2016 - 9 LA 191/15 -) davon aus, dass es an der notwendigen Beziehung zwischen einem Anliegergrundstück und der zu reinigenden Straße nur dann fehlt, wenn ein Zugang vom Grundstück zur Straße tatsächlich nicht vorhanden und rechtlich nicht möglich ist un d wenn eine mehr als nur völlig unerhebliche Straßenverschmutzung durch das Grundstück ausgeschlossen erscheint (so auch bereits der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.6.1985 - 3 OVG A 96/83 -).
  • VG Frankfurt/Oder, 28.04.2016 - 3 K 592/13

    Straßenreinigungsgebühren

    Dieser Rechtsprechung liegt ein bestimmtes Verständnis des in § 49 a Abs. 4 des Brandenburgischen Straßengesetzes verwendeten Begriffs der "erschlossenen" Grundstücke zu Grunde, das zu Ergebnissen führt, die von der Beurteilung der Straßenreinigungsgebührenpflicht landwirtschaftlich genutzter Grundstücke nach den in anderen Bundesländern geltenden straßenreinigungsrechtlichen Regelungen abweichen (für Sachsen: OVG Bautzen, Urteil vom 21. März 2014 - 5 C 27/12 -, juris Rn 66 f.; für Niedersachsen: OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. Dezember 2015 - 9 LA 95/15 -, juris Rn. 6 m.w.N.; für Mecklenburg-Vorpommern: OVG Greifswald, Beschluss vom 31. Juli 2002 - 1 L 14/02 -, juris Rn. 7; für Thüringen: OVG Weimar, Urteil vom 4. Juni 2014 - 1 KO 1343/2 -, juris Rn. 33).
  • VG Saarlouis, 29.05.2018 - 3 L 2386/17

    Straßenreinigungsgebühren

    Dadurch ist zum Ausdruck gebracht worden, dass der Gesetzgeber die Verteilung der Straßenbaulast nicht so sehr bis in die letzten Einzelheiten "gerecht", sondern vor allem möglichst klar und eindeutig hat abgrenzen wollen(Vgl. zu den insoweit gleichlautenden Normen des SächsStrG nur OVG Sachsen, Beschluss vom 01.07.2016 -3 A 632/15-, juris; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.12.2015 -9 LA 95/15-, juris m.w.N.).
  • VG Hannover, 31.05.2021 - 1 A 1807/19

    Anliegergrundstück; Straßenreinigungsgebühren; Teilanlieger; zugewandte

    Auf die Lage des an die zu reinigende Straße angrenzenden Grundstücks innerhalb oder außerhalb der geschlossenen Ortslage oder dessen Nutzung kommt es nicht an (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 15.12.2015 - 9 LA 95/15 -, juris Rn. 6).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.02.2020 - 1 O 879/19

    Zum Gegenstandswert für ein Verwaltungsstreitverfahren über Jugendhilfeleistungen

  • VG Hannover, 20.07.2023 - 1 A 6187/20

    Coronabedingte Einschränkungen im Kurbetrieb; Kurbeitrag; Kein Entfallen der

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